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   FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 16 K 347/09   

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https://dejure.org/2010,7775
FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 16 K 347/09 (https://dejure.org/2010,7775)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 16 K 347/09 (https://dejure.org/2010,7775)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 16 K 347/09 (https://dejure.org/2010,7775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der an einen Komplementär-GmbH gezahlten Haftungsvergütung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG; § 3 Abs. 9 UStG; § 128 HGB; § 161 Abs. 2 HGB
    Umsatzsteuerpflichtigkeit und Umsatzsteuerbarkeit einer an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung; Annahme eines umsatzsteuerfähigen Leistungsaustausches trotz gesetzlicher Verpflichtung zu einer persönlichen Haftung eines Komplementärs i.R.d. ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflichtigkeit und Umsatzsteuerbarkeit einer an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung; Annahme eines umsatzsteuerfähigen Leistungsaustausches trotz gesetzlicher Verpflichtung zu einer persönlichen Haftung eines Komplementärs i.R.d. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9
    Die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht für Haftungsvergütung an Komplementär-GmbH

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 16 K 347/09
    In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2004 - 2006 behandelte die Klägerin entsprechend dem Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl. II 2003, 36 die Vergütungen für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als steuerbar und steuerpflichtig.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof im seinem Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl. II 2003, 36 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich einen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft hinsichtlich der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen angenommen habe.

    Die gleichzeitige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht hingegen ohne Relevanz (BFH-Urteil vom 06. Juni 2002 V R 43/01, BStBl. II 2003, 36).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - 7 B 7378/06

    Umsatzsteuerbarkeit der an die Komplementär-GmbH gezahlten Haftungsvergütung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 16 K 347/09
    Weiterhin ist die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007, 7 B 7378/06 B, EFG 2007, 1112 der Ansicht, eine Steuerbarkeit der Haftungsvergütungen sei nicht gegeben, da im Fall der Inanspruchnahme als persönliche haftende Gesellschafterin die Klägerin Geldleistungen zu Gunsten des Gesellschaftsvermögen erbringen müsse, welches vergleichbar mit einer nichtsteuerbaren Geldeinlage sei.

    Sie bilden von außen betrachtet keine untrennbare Einheit, welches die Annahme einer einheitlichen Leistung rechtfertigen würde (ebenso FG Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007 7 B 7378/06 B, EFG 2007, 1112).

  • BFH, 22.10.1992 - V R 53/89

    Steuerfreier Umsatz durch entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 16 K 347/09
    Eine "andere Sicherheit" liegt insbesondere dann vor, wenn dem Begünstigten eine wirtschaftliche Sicherheit gewährt wird, d.h. seine wirtschaftliche Lage muss durch die Leistung sicherer sein als ohne die Leistung (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 V R 53/89, BStBl. II 1993, 318).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 7 K 7183/06

    Umsatzsteuerpflicht von Haftungsvergütungen von Komplementär-GmbHs

    Dass im Streitfall entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme von ein und derselben juristischen Person ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um ausgehend von den o. g. Kriterien eine einheitliche Leistung zu bejahen (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Büchter-Hole, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1113; a. A. BMF, Schreiben vom 31. Mai 2007, BStBl I 2007, 503).

    Die Haftungsvergütungen bilden den Gegenwert für die Übernahme des Haftungsrisikos (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 m. w. N.).

    Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (Zugmaier, DStR 2004, 124 [125]; Sobotta, Zeitschrift für Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 2007, 237 [239]; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Abschn. 68 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008).

    Entgegen einer anderweitig vertretenen Auffassung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Abschn. 68 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008) ist unbeachtlich, dass die Klägerin als Komplementärin unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Kommanditgesellschaften hat.

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die

    - wenn eine Komplementär GmbH eine Festvergütung für eine geleistete Haftungsübernahme erhält (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Februar 2010, 16 K 347/09),.
  • FG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - 6 K 200/19

    Zur Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Bezug einer Haftungsvergütung durch

    Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Haftungsübernahme der Komplementärin gemäß § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) aus ihrer Gesellschafterstellung folgt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, Rn. 15, EFG 2010, 1258).
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